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   BVerwG, 07.09.1981 - 1 B 104.81   

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BVerwG, 07.09.1981 - 1 B 104.81 (https://dejure.org/1981,1571)
BVerwG, Entscheidung vom 07.09.1981 - 1 B 104.81 (https://dejure.org/1981,1571)
BVerwG, Entscheidung vom 07. September 1981 - 1 B 104.81 (https://dejure.org/1981,1571)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Begründungspflicht - Bezugnahme des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.07.1973 - III B 46.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Antrag auf Wiedereinsetzung

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1981 - 1 B 104.81
    Die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des VwGO § 132 Abs. 3 allenfalls dann, wenn aus ihr erkennbar wird, daß der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. z.B. B vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - s 310 § 132 Nr. 18 = BVerwGE 13, 90, und vom 13.07.1973 - III B 46.73 - s 310 § 132 Nr. 110).

    Diesen Anforderungen entspricht die Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf einen von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Schriftsatz jedenfalls dann nicht, wenn aus diesem Schriftsatz noch nicht einmal zu entnehmen ist, aus welchem der in VwGO § 132 Abs. 2 angeführten Gründe die Zulassung der Revision erstrebt wird (B vom 13.07.1973 - III B 46.73 - aaO).

    Die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des § 132 Abs. 3 VwGO allenfalls dann, wenn aus ihr erkennbar wird, daß der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 und Beschluß vom 13. Juli 1973 - BVerwG 3 B 46.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 110).

    Diesen Anforderungen entspricht die Bezugnahme eines Rechtsanwalts auf einen von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Schriftsatz jedenfalls dann nicht, wenn aus diesem Schriftsatz noch nicht einmal zu entnehmen ist, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe die Zulassung der Revision erstrebt wird (Beschluß vom 13. Juli 1973 - BVerwG 3 B 46.73 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.09.1981 - 1 B 104.81
    Die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des VwGO § 132 Abs. 3 allenfalls dann, wenn aus ihr erkennbar wird, daß der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. z.B. B vom 02.10.1961 - VIII B 78.61 - s 310 § 132 Nr. 18 = BVerwGE 13, 90, und vom 13.07.1973 - III B 46.73 - s 310 § 132 Nr. 110).

    Die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des § 132 Abs. 3 VwGO allenfalls dann, wenn aus ihr erkennbar wird, daß der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -, BVerwGE 13, 90 und Beschluß vom 13. Juli 1973 - BVerwG 3 B 46.73 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 110).

  • BVerwG, 28.07.1999 - 9 B 333.99

    Anwaltszwang, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Wiedereinsetzung in den vorigen

    Denn auch die Begründungspflicht für die Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterliegt, wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt, dem Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO; BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - NVwZ 1997, 798; Beschluß vom 1. März 1996 - BVerwG 1 B 34.96 - Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 202).
  • BVerwG, 30.09.1993 - 2 B 138.93

    Darlegungsanforderungen bei einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Die vom Kläger persönlich unterschriebene "Beschwerdebegründung" ist gemäß § 67 Abs. 1 VwGO nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - ).
  • BVerwG, 29.03.1989 - 9 B 409.88

    Zwangsvollstreckung aus einem Rückforderungsbescheid - Feststellung bezüglich der

    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerdeschrift des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Oktober 1988, die sich in einer Bezugnahme auf den vom Kläger persönlich gefertigten, von dem Prozeßbevollmächtigten lediglich mit einem Namensstempelabdruck und einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk versehenen Schriftsatz vom 29. September 1988 erschöpft, in formeller Hinsicht den an eine Nichtzulassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 202 m.w.N.) entspricht.
  • BVerwG, 03.08.1987 - 7 B 157.87

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vertretungszwang vor dem

    Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdebegründung nicht aus (vgl. Beschlüsse vom 13. Juli 1973 - BVerwG 3 B 46.73 -, vom 19. Juli 1977 - BVerwG 8 CB 84.76 - und vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 132 VwGO Nr. 110, § 67 VwGO Nr. 47 und § 132 VwGO Nr. 202, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 18.11.1997 - 8 B 233.97

    Formmangel bei einer vom Kläger selbst verfassten und vom Rechtsanwalt

    Die Bezugnahme des Rechtsanwalts auf einen vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten Schriftsatz genügt der Begründungspflicht des § 133 Abs. 3 VwGO allenfalls dann, wenn aus ihr erkennbar wird, daß der Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen hat (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 202 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.10.1993 - 5 B 62.93

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Unterlassen

    Denn aus dem genannten Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, aus welchem der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Gründe - über den zuvor schon erörterten Gesichtspunkt des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO hinaus - die Zulassung der Revision erstrebt wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 30.09.1988 - 4 B 164.88

    Wahrung des Vertretungserfordernisses durch eine vom Prozessbevollmächtigten

    Dem Darlegungserfordernis in § 132 Abs. 3 VwGO ist nur genügt, wenn der nach § 67 Abs. 1 VwGO prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 202 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.07.1988 - 4 B 99.88

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Genügen des Anwaltszwangs -

    Ausführungen der Partei kann er sich wirksam nur aufgrund einer solchen eigenen Tätigkeit zu eigen machen (vgl. BVerwGE 22, 38; Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 202).
  • BVerwG, 15.02.1995 - 2 B 158.94

    Missachtung des Vertretungserfordernisses

    Da im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer erforderlich ist, müssen bestimmende Schriftsätze - wie die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht nur vom Anwalt unterschrieben sein (BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]), sondern auch erkennen lassen, daß sie von ihm rechtlich gesichtet und durchgearbeitet sind, daß also der Prozeßbevollmächtigte eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - m.w.N. und vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - ).
  • BVerwG, 01.07.1988 - 4 B 120.88

    Nichtzulassung der Revision mangels Einlegung durch einen Bevollmächtigten

    Dem Darlegungserfordernis in § 132 Abs. 3 VwGO ist nur genügt, wenn der nach § 67 Abs. 1 VwGO prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt eine eigene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 202 mit weiteren Nachw.).
  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 PKH 6.94
  • BVerwG, 22.12.1994 - 2 B 144.94
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